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Satzung
der
Feuerschützengesellschaft e. V. Windischeschenbach
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Feuerschützengesellschaft e. V.
und hat seinen Sitz in
92670 Windischeschenbach
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bund
Bayerischer Schützen e. V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen
vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich
an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der
Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines
Jahres nicht erneuert werden.
Gesuche um Aufnahme bei der FSG Windischeschenbach können zurückgewiesen
werden, wenn der Antragsteller die Anerkennung der Datenschutzerklärung im
Aufnahmeantrag verweigert oder ablehnt.
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Personen, die sich in besonderer Weise um den Schützenverein verdient gemacht
haben, können vom Schützenmeisteramt zusammen mit dem Vereinsausschuss mit
Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt:
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber
erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die
Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluss
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten
sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des
Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines
Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines
Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der
Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben. Zu dem Vorwurf Stellung
zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur
nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beträge
werden nicht zurückgewährt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von
der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur
Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des
Vereins gelegene Empfehlung, zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der
Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der
Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
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§ 8
Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden
Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. das Schützenmeisteramt
2. der Vereinsausschuss
3. die Mitgliederversammlung.
zu 1:
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. Schützenmeister (Vorsitzender), einem
2. Schützenmeister (stellv. Vorsitzender)‘ einem 3. Schützenmeister (weiter stellv.
Vorsitzender), einem Schatzmeister und einem Sportleiter.
Die Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. und 3. Schützenmeisters
wird jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden. Die Mitglieder
des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. In seinen Sitzungen
entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind
Protokolle zu führen.
zu 2:
Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und zehn Beisitzern. Die Zahl
der Beisitzer kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu weitere fünf
erhöht werden, wenn der Verein mehr als 150 Mitglieder hat. Maßgebend ist der
Mitgliederstand am Tage der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit den
Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, das
Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das
Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung
vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden.
Der Ausschuss wird durch den 1., 2. oder 3. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet
auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschuss-
Sitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzungen und gefassten Beschlüsse
ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entsprechende personelle und sachliche
Aufwand wird vom Verein getragen.
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zu 3:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird von
einen der 3 Schützenmeister durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Der Neue
Tag“ „unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung“ einberufen.
Die Einladung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
c) der Rechnungsprüfer
d) des Sportleiters
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und
des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderungen
6. Verschiedenes, Anträge
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur,
wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich
gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die
Beschwerden eines Mitgliedes über einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind
nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Bei einer Satzungsänderung ist die Versammlung (Mitgliederversammlung,
Jahreshauptversammlung) ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, aber es ist eine 3/4-Mehrheit der
Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die
gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu
unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
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Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem
Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die
Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe
hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder
schriftlich unter Angaben des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
§ 10
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens 3/4 aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von
3/4 aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch
verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereines übergeben, die es für gleiche sportliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 11
Ordnung der Bayerischen Sportjugend
Die Feuerschützengesellschaft e. V. Windischeschenbach erkennt die Ordnung der
Bayerischen Schützenjugend an. Sie ist bestätigt durch den Beschluss des
Landesschützenmeisteramtes vom 03.09.1980 und gilt für den BSSB auf allen
Ebenen.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden
in Kraft. Gleichzeitig tritt die in das Vereinsregister eingetragene Satzung außer Kraft
§ 13
Datenschutz bei der FSG Windischeschenbach
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
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der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
* das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
* das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
* das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
* das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
* das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
* das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-
Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende
Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
Erläuterung zu Abs. 4 der Datenschutzklausel:
Der Abs. 4 findet erst dann Anwendung, wenn mindestens 10 Personen, egal ob
Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. In diesem Falle hat der
Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. (vgl. § 38 BDSG).
Windischeschenbach, im August 2022