Rechtliches


Formulare des Verbandes bei Bedürfninsbescheinigungen

 

https://bbs-bayern.de/landesverband/formulare


Behörden und Formulare

 

Hier finden Sie die Kontakte der waffenrechtlichen Behörden von NEW, WEN und TIR.
Bitte laden Sie sich die jeweils aktuellen Formulare von dort herunter.

Waffenbehörde LKR Neustadt/WN
Kontakt und Formulare
https://www.neustadt.de/beratung-service/was-erledige-ich-wo/geschaeftsverteilung/?waffenrecht&orga=19039

 

Waffenbehörde Landkreis Tirschenreuth
Kontakt
https://www.kreis-tir.de/fachbereiche/sicherheit-ordnung/waffenrecht/

 

Waffenbehörde Stadt Weiden
Kontakt

https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/9555232697?plz=92637&behoerde=06331539387&gemeinde=6146438913251

 

BBS (Bund Bayerischer Schützen)
Klickt auf den Menuepunkt "Formulare"
https://www.bbs-bayern.de/


Download
Waffenverleih - Leihschein
Waffenverleih.pdf
Adobe Acrobat Dokument 40.0 KB

Merkblatt des Bayerischen Innenministeriums zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (2020)

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/verfassungsschutz/fragen_und_antworten_drittes_waffen%C3%A4nderungsgesetz.pdf


Anmelden von Magazinen

Die Frist zur Anmeldung von künftig verbotenen Magazinen beginnt am 1. September 2020. Der BDS rät dringend davon ab, vor diesem Zeitpunkt schon Meldungen abzugeben. Momentan sind noch mehrere Verfahrensfragen zu den neuen Magazinregelungen unklar und es fehlen Formularvorgaben. Vor allem aber kann eine vorzeitige Meldung dazu führen, dass die Anzeige als nicht wirksam angesehen wird und entweder ab dem 1. September wiederholt werden muss oder die Anmeldefrist ungenutzt verstreicht. Diese läuft bis 1. September 2021. Es besteht aktuell also kein Grund zu Schnellschüssen!


Bedürfnisse und Schießnachweis

 

Seit dem 1. September 2020 muss man zwischen dem (Neu-)Erwerb eines Bedürfnisses und dem Behalt eines bestehenden Bedürfnisses unterscheiden.

 

Bedürfnis zum (Neu-)Erwerb:
Dies betrifft nur die Grüne WBK. Hier bleibt es bei der sogenannten 12/18-Regel. Das heißt, für das Ausstellen eines neuen Bedürfnisses muss entweder regelmäßig je EIN Training innerhalb der letzten 12 Monate nachgewiesen werden ODER unregelmäßig 18 Trainingseinheiten binnen der letzten 12 Monate.
Die Trainingseinheit muss mit einer erlaubnispflichtigen Waffe erfolgen und einen ernsthaften Trainingscharakter haben. Es spielt keine Rolle mit welchem Kaliber oder ob mit einer Kurz- oder Langwaffe trainiert wird. Mindestens 10 dieser Trainingseinheiten müssen in dem Verein stattgefunden haben welcher den Bedürfnisantrag an den Verband unterzeichnet. Zusätzlich muss der Beantragende mindestens an einem Wettkampf auf Vereins- oder Bezirksebene teilgenommen haben. Es wird nur ein Training pro Tag anerkannt.
Achtung: Auf die Gelbe WBK werden nur noch max. 10 Waffen eingetragen. Die 11. Waffe muss also auf die Grüne WBK beantragt werden.

Bedürfnis zum Behalt:
Dies betrifft sowohl die Grüne WBK als auch die Gelbe WBK.
Seit dem 01.09.2020 werden die Behörden das regelmäßige Schießen kontrollieren. Dies ist keine KANN-Vorschrift, sondern eine MUSS-Vorschrift.
Dazu muss jeder Sportschütze entweder regelmäßig 1x pro Quartal oder unregelmäßig 6x im Jahr ein Schießtraining nachweisen. Und zwar sowohl mit der Gattung der Langwaffen als auch mit der Gattung der Kurzwaffen (sofern sich jeweils eine solche im Besitz befindet). Es kann an einem Tag je ein Training mit Kurz- und mit Langwaffe ins Schießbuch eingetragen werden.
10 Jahre nach Erwerb der ersten Waffe entfällt die Nachweispflicht des regelmäßigen Schießens. Ab dann reicht die Mitgliedschaft in einem Schützenverein zum Behalt der WBK.

Diese Regeln gelten für Sportschützen. Für Jäger gelten zum Teil abweichende Vorschriften.


:
http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/index.html