Die Satzung

 

Satzung

 

der

 

Feuerschützengesellschaft e. V. Windischeschenbach

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

 

Feuerschützengesellschaft e. V.

 

und hat seinen Sitz in

 

92670 Windischeschenbach

 

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bund Bayerischer Schützen e. V. und erkennt dessen Satzung an.

 

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

 

Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

 

Gesuche um Aufnahme bei der FSG Windischeschenbach können zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die Anerkennung der der Datenschutzerklärung im Aufnahmeantrag verweigert oder ablehnt.

 

Personen, die sich in besonderer Weise um den Schützenverein verdient gemacht haben, können vom Schützenmeisteramt zusammen mit dem Vereinsausschuss mit Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt

 

 

 

§ 5

 

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Austritt:

 

Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

 

b) durch Ausschluss

 

Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

 

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben. Zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

 

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beträge werden nicht zurückgewährt.

 

§ 6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

 

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung, zu befolgen.

 

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

 

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

 

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

 

§ 7

 

Beiträge der Mitglieder

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.


§ 8

 

Verwendung der Vereinsmittel

 

Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9

 

Organe des Vereins, Vereinsleitung

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. das Schützenmeisteramt

 

2. der Vereinsausschuss

 

3. die Mitgliederversammlung.

 

zu 1:

 

Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. Schützenmeister (Vorsitzender), einem 2. Schützenmeister (stellv. Vorsitzender) einem 3. Schützenmeister (weiter stellv. Vorsitzender), einem Schatzmeister und einem Sportleiter.

 

Die Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. und 3. Schützenmeisters wird jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

 

zu 2:

 

Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und zehn Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu weitere fünf erhöht werden, wenn der Verein mehr als 150 Mitglieder hat. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1., 2. oder 3. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschuss-Sitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzungen und gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entsprechende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

 

zu 3:

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch Bekanntmachung in der Tageszeitung Der Neue Tag „unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

 

Die Einladung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen.

 

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

 

1. Entgegennahme der Berichte

 

a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr

 

b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung

 

c) der Rechnungsprüfer

 

d) des Sportleiters

 

2. Entlastung des Schützenmeisteramtes

 

3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.

 

4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.

 

5. Satzungsänderungen

 

6. Verschiedenes, Anträge

 

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes über einen Ausschließungsbeschluss.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Bei einer Satzungsänderung ist die Anwesenheit von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder und eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

 

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

 

§ 10

 

Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereines übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11

 

Ordnung der Bayerischen Sportjugend

 

Die Feuerschützengesellschaft e. V. Windischeschenbach erkennt die Ordnung der Bayerischen Schützenjugend des Bund Bayerischer Schützen e.V. (BBS) an.

 

§ 12

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt nach dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden in Kraft. Gleichzeitig tritt die in das Vereinsregister eingetragene Satzung außer Kraft.


§ 13

Datenschutz bei der FSG Windischeschenbach


1)        Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2)        Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte

* das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

* das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

* das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

* das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

* das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

* das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3)        Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4)        Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

Erläuterung zu Abs. 4 der Datenschutzklausel:

Der Abs. 4 findet erst dann Anwendung wenn mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. In diesem Falle hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. (vgl. § 38 BDSG).

Windischeschenbach, im März 2018